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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 24.05.2022


Die Batterylog GmbH (nachfolgend «Batterylog») mit Sitz in Bern ist als Entwicklungsdienstleister und Anbieter von Softwarelösungen in den Bereichen Energie und Energiespeicher tätig. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bestimmen die Rechte und Pflichten von Batterylog sowie ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend einheitlich die «Kundinnen» beziehungsweise die einzelne «Kundin», gemeinsam die «Parteien») für Leistungserbringung und Zusammenarbeit (nachfolgend einheitlich die «Aufträge»).


Batterylog erbringt sämtliche Leistungen ausschliesslich aufgrund dieser AGB, sofern keine schriftlich von Batterylog bestätigten Abweichungen von diesen AGB vorliegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen und sonstige allgemeine Vertragsbedingungen von Kundinnen finden keine Anwendung.


1. Leistungen

1.1.

Batterylog erbringt ihre Leistungen gemäss Auftragsbestätigungen von einzelnen Kundinnen sowie gemäss schriftlichen Einzelverträgen und sonstigen Verträgen mit einzelnen Kundinnen (nachfolgend einheitlich die «Auftragsbestätigungen» beziehungsweise einzeln die «Auftragsbestätigung»). Die zu erbringenden Leistungen müssen von den Kundinnen ausreichend spezifiziert werden. Allfällige Mängel oder Unvollständigkeiten in Bezug auf die Spezifikation der zu erbringenden Leistungen müssen durch die Kundinnen vor der Auftragserteilung gerügt werden. Mängel und Unvollständigkeiten, die erst nach erfolgter Auftragserteilung gerügt werden, gehen zu Lasten der Kundin.


1.2.

Für die Leistungserbringung und deren Bestätigung durch Batterylog müssen die Kundinnen vorgängig ihre Bedürfnisse gegenüber Batterylog beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung erstellt Batterylog eine unverbindliche Aufwandschätzung einschliesslich – sofern möglich und sinnvoll – Grobterminplanung beziehungsweise Meilensteinplanung, auf deren Grundlage die Auftragserteilung erfolgt. Allfällige Änderungen und Ergänzungen nach erfolgter Auftragserteilung gelten als neue Aufträge. Vorbehalten bleiben einfache Änderungen und Ergänzungen durch Batterylog, die keine Auswirkungen bezüglich Vergütung oder Terminplanung beziehungsweise Meilensteinplanung und/oder voraussichtlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ergebnisse der Leistungserbringung haben.


1.3.

Batterylog kann für ihre Leistungserbringung auf einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung durch die Kundin bestehen. Batterylog ist erst nach eigener Auftragsbestätigung zur Leistungserbringung verpflichtet. Bei der Leistungserbringung arbeitet. Batterylog mit ihren Kundinnen sowie, sofern möglich und sinnvoll, mit Partnern der Kundinnen im gemeinsamen Interesse zusammen. Die Parteien koordinieren die Leistungserbringung durch Batterylog in gegenseitiger Absprache.


1.4.

Batterylog erbringt ihre Leistungen mit ausreichend qualifizierten Fachpersonen und mit der erforderlichen Sorgfalt im Interesse der Kundinnen. Batterylog ist berechtigt, zur Leistungserbringung in eigener Verantwortung auch Dritte beizuziehen oder Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Die Verantwortung für die Nutzung der Ergebnisse der Leistungserbringung liegt bei der Kundin.


1.5.

Kundinnen sind zur Mitwirkung an der Leistungserbringung nach Vorgaben von Batterylog verpflichtet. Kundinnen müssen insbesondere die benötigte Infrastruktur einschliesslich allfälliger Hardware- und Software-Umgebung und allfälliges benötigtes, ausreichend qualifiziertes Fachpersonal, sofern nicht anders vereinbart, rechtzeitig zur Verfügung stellen. Kundinnen müssen Batterylog, sofern zumutbar, bei der gesamten Leistungserbringung wie insbesondere bei der Analyse und Behebung von Fehlern unterstützen sowie – spätestens auf Anfrage hin – alle Informationen zur Verfügung stellen, die Batterylog für die Leistungserbringung benötigt. Kundinnen sind selbst für eine allfällige Datensicherung verantwortlich.


1.6.

Die Leistungserbringung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit. Bei vorzeitiger Kündigung oder Kündigung zur Unzeit kann Batterylog der Kundin die Vergütung für bereits erbrachte oder noch zu erbringende, aber bereits geplante Leistungen verrechnen.


2. Terminplanung

Die Leistungserbringung durch Batterylog erfolgt insbesondere gemäss einer allfällig vereinbarten Terminplanung beziehungsweise Meilensteinplanung. Sofern Batterylog aus von ihr zu vertretenden Umständen einen Termin oder einen Meilenstein nicht einhalten kann, trifft sie geeignete Massnahmen, damit Termin oder Meilenstein innert angemessener Frist nachträglich eingehalten werden können. Sofern Batterylog aus nicht von ihr zu vertretenden Umständen oder durch die Kundin zu vertretenden Gründen einen Termin oder Meilenstein nicht einhalten kann, ist die Terminplanung beziehungsweise Meilensteinplanung, soweit erforderlich und möglich, den veränderten Umständen anzupassen.


3. Abnahme und Kontrolle

3.1.

Nach Abschluss der Leistungserbringung durch Batterylog – oder bei phasenweiser Leistungserbringung nach Abschluss jeder einzelnen Phase – fordert Batterylog die Kundin zur Abnahmeprüfung auf. Jede Leistungserbringung unterliegt einer Abnahmeprüfung. Bei phasenweiser Leistungserbringung unterliegt jede einzelne Phase einer entsprechenden Abnahmeprüfung.


3.2.

Gegenstand der Abnahmeprüfung sind die von Batterylog gemäss Auftragsbestätigung zu erbringenden Leistungen. Zweck der Abnahmeprüfung ist die Kontrolle durch die Kundin, ob die zu erbringenden Leistungen von Batterylog gemäss Auftragsbestätigung erbracht wurden und diesbezüglich keine Mängel vorliegen. Batterylog übernimmt auf Verlangen der Kundin die Abnahmeprüfung oder wirkt – jeweils auf Kosten der Kundin – an der Abnahmeprüfung mit. Die Abnahmeprüfung wird ungeachtet etwaiger Mängel zu Ende geführt. Die Kundin erstellt ein ausreichend spezifiziertes Abnahmeprotokoll zu Händen von Batterylog.


3.3.

Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn keine wesentlichen Mängel festgestellt werden. Unwesentliche Mängel hindern die erfolgreiche Abnahme nicht.


3.4.

Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich und ohne festgestellte Mängel vollumfänglich abgeschlossen, wenn die Kundin die Ergebnisse der Leistungserbringung ganz oder teilweise produktiv einsetzt. Die Abnahmeprüfung gilt weiter als erfolgreich und ohne festgestellte Mängel vollumfänglich abgeschlossen, wenn sie nicht innert 7 Tagen nach Aufforderung zur Abnahmeprüfung durch die Kundin einschliesslich Erstellung des Abnahmeprotokolls zu Händen von Batterylog erfolgt ist.


3.5.

Als wesentliche Mängel gelten Abweichungen von den zu erbringenden Leistungen gemäss Auftragsbestätigung, welche die bestimmungsgemässe Nutzung der Ergebnisse der Leistungserbringung durch die Kundin erheblich beeinträchtigen oder verunmöglichen. Als unwesentliche Mängel gelten alle Abweichungen von den vereinbarten Anforderungen gemäss Auftragsbestätigung, die keine wesentlichen Mängel darstellen.


3.6.

Unwesentliche Mängel muss Batterylog auf eigene Kosten beseitigen. Wesentliche Mängel muss Batterylog auf eigene Kosten nachbessern. Die Parteien verständigen sich auf Grundlage des Abnahmeprotokolls darüber, welche Mängel innert welcher Frist beseitigt beziehungsweise nachgebessert werden müssen. Bei wesentlichen Mängeln findet nach erfolgter Nachbesserung einer erneuten Abnahmeprüfung bezüglich der nachgebesserten Mängel statt.


4. Software as a service SAAS

4.1.

Batterylog gewährleistet, dass die SaaS-Software während der Vertragsdauer den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Bei Mängeln, welche vom Kunden umgehend bei deren Feststellung detailliert mitgeteilt werden, ergreift Batterylog innert einer den Umständen angemessenen Frist die zur Mängelbehebung erforderlichen angemessenen Massnahmen.


4.2.

Batterylog kann weder garantieren, dass die SaaS-Software und seine Serverplattform fehlerfrei sind, noch dass sie ohne Unterbruch genutzt werden können. Insbesondere ist Batterylog berechtigt, den Zugriff für dringende Wartungsarbeiten auch ausserhalb der vereinbarten Wartungsfenster auszusetzen. Der einwandfreie Betrieb der SaaS Software im Zusammenhang mit Software Dritter wird nicht gewährleistet. Bei nicht durch Batterylog vorgenommenen Veränderungen, Fehlbedienung oder fehlerhaften Daten des Kunden erlöscht die Gewährleistung automatisch.


4.3.

Das Nutzungsrecht beinhaltet ausschliesslich das Recht, die SaaS-Software für die eigenen Zwecke des Kunden im spezifizierten Umfang zu nutzen. Unter keinen Umständen darf die Nutzung in gesetzeswidriger Weise oder zu gesetzeswidrigen Zwecken (inkl. Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Verwendung von unrechtmässig erlangten bzw. bearbeiteten Daten) erfolgen. Der Kunde hält Batterylog von sämtlichen Kosten, Aufwendungen und von sämtlicher Haftung schadlos, die diesem durch eine solche gesetzeswidrige Nutzung entstehen. Batterylog ist berechtigt, rechtswidrige Daten ohne weiteres zu löschen.


4.4.

Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung dieses Vertrages zu einer Bearbeitung personenbezogener Daten über die Vertragsparteien, deren Mitarbeiter, Unterauftragnehmer usw. führen kann. Die bekanntgebende Partei wird in solchen Fällen durch geeignete organisatorische, technische und vertragliche Vorkehrungen für die Gewährleistung des Datenschutzes sorgen.


4.5.

Batterylog ist berechtigt, alle oder vereinzelte Leistungen, zu denen er gemäss diesem Vertrag verpflichtet ist, durch beigezogene Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die für die Erbringung des Cloud Services eingesetzten Subunternehmer und deren Funktion verlangen. Für Handlungen oder Unterlassungen seiner Subunternehmer hat Batterylog wie für seine eigenen Handlungen oder Unterlassungen einzustehen.


5. Vergütung

5.1.

Batterylog verrechnet ihren Kundinnen für ihre Leistungserbringung die vereinbarte Vergütung. Die zu bezahlende Vergütung bestimmt sich, sofern nicht anders vereinbart, nach dem tatsächlichen Zeitaufwand von Batterylog. Die Vergütung wird den Kundinnen zuzüglich allfälliger gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie sonstiger Abgaben und Steuern verrechnet. Auslagen von Batterylog können zusätzlich zur Vergütung verrechnet werden.


5.2.

Batterylog stellt erbrachte und/oder zu erbringende Leistungen, sofern nicht anders vereinbart, monatlich in Rechnung. Die Parteien können eine monatliche Mindestpauschale vereinbaren, an die Leistungen, die im betreffenden Monat erbracht wurden, angerechnet werden. Restguthaben im Rahmen einer solchen Pauschale können nicht ausbezahlt, kumuliert oder auf einen anderen Monat übertragen werden. Batterylog kann, sofern nicht anders vereinbart, Leistungen, die eine vereinbarte monatliche Mindestpauschale übersteigen, zusätzlich verrechnen.


5.3.

Batterylog kann ihre Leistungserbringung von Kostenvorschüssen auf noch zu erbringende Leistungen oder Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen abhängig machen. Kostenvorschüsse werden den Kundinnen nicht verzinst. Allfällige Negativzinsen gehen zu Lasten der Kundinnen. Die Verrechnung von Forderungen zwischen Batterylog und Kundinnen ist auf gegenseitig schriftlich anerkannte oder gerichtlich festgestellte Forderungen beschränkt.


5.4.

Rechnungen von Batterylog sind durch die Kundinnen, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Rechnungen für Kostenvorschüsse sind per sofort fällig. Mit Fälligkeit geraten die Kundinnen ohne Mahnung in Verzug und Batterylog kann ihre Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung einstellen. Batterylog kann ihren Kundinnen einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr sowie kostendeckende Inkassogebühren verrechnen oder die betreffenden Forderungen zwecks Inkasso an Dritte abtreten.


6. Haftung und Gewährleistung

6.1.

Die Haftung von Batterylog für direkte Schäden aus der Leistungserbringung gemäss diesen AGB ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, sofern sich keine weitergehende Haftung aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Die Haftung in diesem Rahmen ist auf die Netto-Vergütung für die betreffende Leistungserbringung, maximal aber den Betrag von CHF 50'000.00 pro Kundin und Jahr sowie tatsächlich entstandene und nachgewiesene Schäden beschränkt.


6.2.

Jede weitere Haftung von Batterylog für direkte sowie indirekte oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen, sofern sich keine Haftung aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Jede Gewährleistung von Batterylog ist ausgeschlossen, sofern sich keine Gewährleistung aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt.


6.3.

Der Ausschluss von Haftung und Gewährleistung gilt insbesondere für Fehler, Störungen und sonstige Mängel, die auf höhere Gewalt, nicht bestimmungsgemässe Nutzung, einseitige Änderungen an der Einsatzumgebung, ungeeignete Systemvoraussetzungen, Umweltbedingungen am Standort, Fehler in der Stromversorgung oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.


6.4.

Sollte Batterylog Leistungen mangelhaft erbringen, muss die Kundin eine angemessene Nachfrist zur Nachbesserung ansetzen. Schlägt die Nachbesserung auch nach mehreren Versuchen fehl und betrifft die Nachbesserung wesentliche Mängel, die keine zumutbare Nutzung der Ergebnisse der Leistungserbringung durch die Kundin ermöglichen, kann die Kundin vom Auftrag zurücktreten und Schadenersatz aus mangelhafter Leistung fordern, sofern der entsprechende Schaden durch Batterylog grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Für solchen Schadenersatz gelten die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziff. 5.1 ff. oben. Weitere Ansprüche aus mangelhafter Leistung kann die Kundin nicht geltend machen und die Rückerstattung von bereits bezahlten Vergütungen ist ausgeschlossen.


7. Verwertung von Ergebnissen der Leistungserbringung

7.1.

Die Ergebnisse der Leistungserbringung durch Batterylog gemäss Auftragsbestätigung gehen, sofern nicht anders vereinbart, nach vollständig bezahlter Vergütung und erfolgreicher Abnahmeprüfung für die gesamte Leistungserbringung in Form von nicht ausschliesslichen, örtlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechten an die Kundin für deren Eigengebrauch über. Vorbehalten bleiben allfällige Open Source-Komponenten.


7.2.

Allfällige Design-, Marken-, Patent-, Urheber- und sonstige Immaterialgüterrechte verbleiben im Übrigen vollumfänglich bei Batterylog beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern. Die Verwertung von Ergebnissen der Leistungserbringung durch Kundinnen erfolgt ausschliesslich im Rahmen von Nutzungsrechten.


7.3.

Batterylog ist berechtigt, Erfahrungswissen sowie sonstige interne Ergebnisse und Erkenntnisse einschliesslich Quelltext aus der Leistungserbringung für eine einzelne Kundin auch für die Leistungserbringung für andere Kundinnen zu nutzen.


8. Geheimhaltung

8.1.

Die Parteien behandeln alle Informationen und Tatsachen der jeweils anderen Partei vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Informationen und Tatsachen vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch vor- und nachvertraglich. Ausdrücklich keine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht stellt die Weitergabe vertraulicher Informationen und Tatsachen im eigenen Unternehmen oder Unternehmensverbund sowie an Dritte zur Auftragserfüllung dar, sofern in diesem Rahmen die Befolgung dieser Geheimhaltungspflicht gewährleistet ist.


8.2.

Die Parteien behandeln den Inhalt aller Aufträge wie insbesondere die vereinbarte Vergütung vertraulich.


8.3.

Batterylog unterliegt insbesondere dem schweizerischen Datenschutzrecht, in dessen Rahmen die allfällige Bearbeitung von Personendaten durch Batterylog erfolgt. Kundinnen sind verpflichtet, Batterylog auf besondere Datenschutz- und Geheimhaltungsbestimmungen sowie allfällig anwendbares ausländisches Datenschutzrecht ausdrücklich hinzuweisen.


9. Abwerbeverbot

Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Batterylog wird durch allfällige Einsätze direkt bei Kundinnen nicht beeinflusst. Die Kundin verpflichtet sich, während der Leistungserbringung durch Batterylog sowie während zwei weiteren Jahren keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Batterylog direkt oder indirekt abzuwerben oder abzuwerben zu versuchen. Die Kundin verpflichtet sich für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 an Batterylog unter Vorbehalt allfälliger Schadenersatzforderungen.


10. Schlussbestimmungen

10.1.

Kundinnen dürfen Rechte aus diesen AGB und/oder Aufträgen nur mit schriftlicher und vorgängiger Zustimmung von Batterylog an Dritte abtreten oder übertragen.


10.2.

Batterylog ist berechtigt, diese AGB ohne Angaben von Gründen zu ändern. Kundinnen werden in geeigneter Art und Weise über Änderungen dieser AGB informiert. Kundinnen, die mit allfälligen Änderungen dieser AGB nicht einverstanden sind, können vorzeitig kündigen.


10.3.

Formen der Übermittlung, die den Nachweis durch Text ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.


10.4.

Diese AGB unterliegen ausschliesslichem schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts mit ausschliesslichem Gerichtsstand in Bern, sofern sich kein anderes anwendbares Recht und/oder kein anderer Gerichtsstand aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt.

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